Vereinsstatuten


I Namen, Sitz, Zweck

Art.1

Unter dem Namen "Quartierverein Mühlental" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in 8200 Schaffhausen. Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnsitz des Präsidiums bzw. der dafür bezeichneten Person im Co-Präsidium.

Art.2

Sein Zweck ist, alteingesessene und neuzugezogene Bewohnerinnen und Bewohner des Gebietes im Mühlental, hier arbeitende Personen sowie weitere interessierte Kreise bzw. Organisationen miteinander zu vernetzen. Gemeinsam sollen Probleme und Anliegen diskutiert, Ideen entwickelt und Aktivitäten geplant und durchgeführt werden, um ein urbanes, attraktives und lebenswertes Quartier zu gestalten und das Mühlental als visionäre Begegnungszone zu fördern.

Der Verein kann die Interessen einzelner Mitglieder unterstützen und auch gegen aussen vertreten, sofern es sich um Anliegen von allgemeinem Quartierinteresse handelt.

Er hat folgende Ziele und Aufgaben:

  • Fördert den Gemeinschaftssinn für die Quartierbewohner

  • Setzt sich ein für die Erhaltung und Steigerung der Lebensqualität im Quartier

  • Fördert die Information und die Meinungsbildung über die Quartierprobleme

  • Setzt sich für eine nachhaltige harmonische fussgänger- und fahrradfreundliche Anbindung des Mühlentals an die umliegenden urbanen Quartiere und die Fussgängerzone der Altstadt ein

  • Einflussnahme in städteplanerische Weiterentwicklung des Mühlentals

Art.3

Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral.

II Mitgliedschaft, Haftung

Art.4

Vereinsmitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme.

Art.5

Wer den Beitritt erklärt und den jährlichen Mitgliederbeitrag bezahlt, ist Mitglied des Vereins. Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung möglich.

Art.6

Der Verein finanziert sich über die Mitgliederbeiträge und Spenden.

Die Mitgliederbeiträge betragen p.a.:

Einzelpersonen: CHF 25.00

Paare im gleichen Haushalt und Familien*): CHF 40.00

Gönner: CHF 90.00

Firmenmitglieder: CHF 90.00

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

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*) doppeltes Stimmrecht

III Organe

Art.7

Die Organe des Vereins sind: - die Vereinsversammlung - der Vorstand – die Revisionsstelle

Art.8

Die Vereinsversammlung wird rechtzeitig und mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Sie genehmigt Bericht und Rechnung und entlastet Vorstand und Revisionsstelle; sie beschliesst über allfällige Statutenänderungen, Jahresprogramm und Budget und legt die Mitgliederbeiträge fest. Sie wählt das Präsidium, den Vorstand (mind. 3 Mitglieder) sowie die Revisionsstelle. Die Vereinsversammlung kann auch über Anträge befinden, die nicht gehörig angekündigt sind. Weitere Vereinsversammlungen können bei Bedarf durch den Vorstand oder auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der abstimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident oder die Präsidentin durch Stichentscheid. Die Aktuarin ist dafür verantwortlich, dass ein Protokoll geführt wird.

Art.9

Das Präsidium vertritt den Verein gegen aussen und führt die Geschäfte des Vereins zwischen den Vorstandssitzungen. Das Präsidium sammelt die Anliegen der Mitglieder und leitet diese an die zuständigen Vorstandsmitglieder weiter.

Art.10

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er vollzieht zusammen mit dem Präsidium die Beschlüsse der Vereinsversammlung. Der Vorstand sorgt mit geeigneten Mitteln dafür, dass die Mitglieder über Aktivitäten und wichtige Ereignisse im Quartier rechtzeitig und kontinuierlich informiert werden.

IV Änderung der Statuten, Ausschluss von Mitgliedern, Auflösung

Art.11

Änderungen der Vereinsstatuten können von der Vereinsversammlung mit zwei Dritteln der abstimmenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge auf Statutenänderungen sind dem Präsidium spätestens drei Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich einzureichen.


Art.12

Wer gegen den Vereinszweck verstösst, kann von der Vereinsversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.

Art.13

Der Liquidationserlös ist einer sozialen Institution im Kanton Schaffhausen.

Schaffhausen, 09.01.2016

Andi Preisig / Claudio Holliger / Simone Schmocker Holliger

Präsident / Vizepräsident / Aktuarin